Zusatz zu den Dienstleistungen

Datum: 1 Jänner 2025

Zusatzvereinbarung Dienstleistungen

Sofern hierin nichts anderes bestimmt ist, wird auf diese Zusatzvereinbarung Dienstleistungen ("Zusatzvereinbarung") in der oben genannten "Bestellung" verwiesen oder sie ist dieser beigefügt und wird durch diesen Verweis in die Bestellung und die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB, abrufbar unter https://www.aurorium.com/terms-and-conditions-of-purchase) aufgenommen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diese Zusatzvereinbarung und alle anderen einbezogenen Zusatzbedingungen sowie die Bestellung werden gemeinsam als "Vereinbarung" bezeichnet. Begriffe, die in dieser Zusatzvereinbarung nicht definiert sind, haben die in den AEB festgelegte Bedeutung. Diese Zusatzvereinbarung ist als Ergänzung zu den AEB gedacht. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den AVB und dieser Zusatzvereinbarung hat diese Zusatzvereinbarung Vorrang.

  1. Anweisungen. Der Käufer erteilt dem Verkäufer Anweisungen in Form von Zeichnungen oder in anderer Weise, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistungen erforderlich sind (die "Anweisungen"). Die Dienstleistungen werden in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Käufers ausgeführt, auch wenn der Käufer neue oder andere Anweisungen für die Dienstleistungen erteilt, solange der Umfang der Dienstleistungen nicht geändert wird. Änderungen des Leistungsumfangs sind in Abschnitt I0 geregelt. Der Verkäufer darf nur die Materialien oder Ausrüstungen verwenden, die der Käufer unter Angabe des Herstellers und/oder des Warenzeichens/Handelsnamens spezifiziert. Während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Anweisungen erbracht werden; der Verkäufer hat jedoch auch sicherzustellen, dass Abweichungen zwischen den Anweisungen und den zu erbringenden Dienstleistungen oder Fehler in den Anweisungen dem Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden, damit die Parteien die Abweichungen und/oder Fehler beheben können.
  2. Muster. Der Verkäufer ist verpflichtet, so schnell wie möglich zwei (2) Kopien aller Muster, Werkstatt- oder Einstellzeichnungen, Zeitpläne und/oder Spezifikationen, die für die Dienstleistungen erforderlich sind ("Muster"), einzureichen, so dass es zu keiner Verzögerung bei der Erbringung der Dienstleistungen kommt. Nach Erhalt der Muster wird der Käufer die Muster ändern und/oder genehmigen. Der Verkäufer nimmt alle Änderungen an den Leistungen vor, die erforderlich sind, damit die Leistungen mit den Änderungen an den Mustern übereinstimmen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt 1 bezüglich der Verpflichtung des Verkäufers, Unstimmigkeiten und/oder Fehler zu identifizieren. Die Zustimmung des Käufers zu den Mustern entbindet den Verkäufer nicht von der Verantwortung oder Haftung für Fehler in den Mustern oder den daraus resultierenden Waren. Der Verkäufer hat keinen Anspruch bei einer Verzögerung der Genehmigung von Mustern, es sei denn, der Verkäufer hat den Käufer zuvor schriftlich darüber informiert, dass eine solche Genehmigung bis zu einem bestimmten Datum verlangt wurde, und der Käufer hat sich bereit erklärt, die Muster bis zu diesem bestimmten Datum zu genehmigen.
  3. Arbeitsergebnis. Der Verkäufer wird dem Käufer alle Arbeiten, Zeichnungen, Muster, Zeitpläne, Spezifikationen, Modelle, Ideen, Erfindungen, Entdeckungen, Verfahren, Verbesserungen, Spezifikationen, Betriebsanweisungen, Notizen und alle anderen Unterlagen (ob patentierbar oder nicht), die vom Verkäufer im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen erdacht oder erstmals in die Praxis umgesetzt wurden (das "Arbeitsergebnis"), vor Abschluss der Dienstleistungen oder Lieferung der damit verbundenen Waren vollständig und unverzüglich schriftlich offenlegen. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist ( ), erklärt sich der Verkäufer damit einverstanden, dass das Arbeitsergebnis Eigentum des Käufers ist und dass der Verkäufer während der Laufzeit des Vertrages und danach alle Papiere ausfertigt und alle Maßnahmen ergreift, die der Käufer für notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass der Käufer das vollständige Eigentum an diesem Arbeitsergebnis erhält. Alle Arbeitsergebnisse, die im Zusammenhang mit der Bestellung für den Käufer entstanden sind, sind Eigentum des Käufers und unterliegen der Kontrolle durch den Käufer und werden nur auf Anweisung des Käufers an den Käufer geliefert oder anderweitig vom Verkäufer entsorgt. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Arbeiten oder Teile davon, die im Rahmen des Auftrags erstellt wurden, unabhängig davon, ob sie auf Anweisung des Käufers erstellt wurden oder nicht, urheberrechtlich geschützt sind und als "Auftragsarbeiten" gemäß der Definition in den Urheberrechtsgesetzen der Vereinigten Staaten betrachtet werden. Sollte aus irgendeinem Grund ein vom Verkäufer geschaffenes urheberrechtsfähiges Werk von der Definition eines "Auftragswerkes" ausgenommen sein, so überträgt der Verkäufer hiermit dem Käufer alle Rechte, Titel und Anteile an diesem Werk, einschließlich des Urheberrechts, das vor dem Datum der Unterzeichnung dieses Vertrages geschaffen wurde, sowie alle Verlängerungen des Urheberrechts an diesem Werk. Der Verkäufer ist verpflichtet, mit dem Käufer oder dessen Beauftragten zusammenzuarbeiten und Abtretungsurkunden, Erklärungen und andere vom Käufer vorbereitete Dokumente zu unterzeichnen und andere notwendige Maßnahmen zu ergreifen, die der Käufer in angemessener Weise anordnet, um das Vorstehende zu bewirken oder um Eigentumsrechte, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder mit ihm zusammenhängen, zu vervollständigen oder durchzusetzen. Diese Mitwirkung und Ausführung erfolgt ohne zusätzliche Vergütung für den Verkäufer, jedoch mit der Maßgabe, dass der Käufer dem Verkäufer die auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers entstandenen angemessenen Auslagen zu erstatten hat. Der Verkäufer veranlasst, dass alle Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer des Verkäufers, die mit der Erfüllung der Vereinbarung betraut sind oder Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, eine Vereinbarung unterzeichnen, in der sie die Eigentumsrechte des Käufers anerkennen und sich mit den in diesem Absatz genannten Verpflichtungen des Verkäufers einverstanden erklären. Sofern mit dem Käufer nichts anderes vereinbart wurde, zahlt der Verkäufer alle Lizenzgebühren und Aufwandsentschädigungen für Waren und Arbeitsergebnisse, die in den Dienstleistungen enthalten sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen. Soweit ein Konflikt zwischen diesem Absatz und dem Absatz über "geistiges Eigentum" in den AEB besteht, hat dieser Absatz Vorrang.
  4. Eigentum des Käufers. Alle dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster, Zeitpläne, Spezifikationen, Modelle, Ideen, Erfindungen, Entdeckungen, Verfahren, Verbesserungen, Spezifikationen, Anweisungen, Notizen und alle anderen Unterlagen ("Eigentum des Käufers") dürfen vom Verkäufer zu keinem anderen Zweck als der Erbringung der Dienstleistungen und der Lieferung von Waren im Rahmen des Vertrags verwendet werden. Nach Beendigung der Dienstleistungen oder der Beendigung der Vereinbarung aus einem beliebigen Grund oder ohne Grund oder zu einem früheren Zeitpunkt auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer ohne Kosten für den Käufer das gesamte Eigentum des Käufers ordnungsgemäß und zügig an den Käufer zurück, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Arbeitsergebnisse, die sich zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Verkäufers befinden, einschließlich Kopien, Auszüge, Zusammenfassungen und Teile davon, unabhängig vom Datenträger, zu löschen, das Eigentum des Käufers aus seinen Computersystemen zu entfernen, sofern in der Bestellung nichts anderes vorgesehen ist, und auf Verlangen des Käufers schriftlich zu bestätigen, dass er diese Anforderungen erfüllt hat.
  5. Hochwertige Materialien und Gewährleistung. Zusätzlich zu den anderen in der Vereinbarung festgelegten Gewährleistungen leistet der Verkäufer Gewähr für alle Dienstleistungen für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der Abschlusszahlung. Der Verkäufer gewährleistet, dass das vom Verkäufer im Rahmen der Vereinbarung gelieferte Arbeitsergebnisse und alle Rechte daran: ( 1 ) Eigentum des Verkäufers sind und nicht gegen die Rechte Dritter verstoßen oder diese in irgendeiner Weise verletzen und, (2) frei von allen Pfandrechten und Belastungen sind. Diese Gewährleistung ergänzt die in den AEB festgelegten Gewährleistungen.
  6. Ausrüstung. Der Verkäufer stellt auf seine Kosten jegliche Ausrüstung, Materialien und Vorräte zur Verfügung, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten benötigt, mit Ausnahme von Ausrüstungen, Materialien und Vorräten, die vom Käufer bereitgestellt oder bezahlt werden. Der Verkäufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Käufer nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen oder sonstigem Eigentum haftet, die dem Verkäufer oder seinen Mitarbeitern oder Beauftragten gehören oder von diesen gemietet wurden und die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verwendet werden oder verwendet werden sollen, es sei denn, sie sind auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Käufers oder seiner Mitarbeiter oder Beauftragten zurückzuführen. Vorbehaltlich der Anforderungen in Abschnitt 20 muss der Verkäufer seine gesamte Ausrüstung, sein Material und seine Lieferungen mit der erforderlichen umfassenden allgemeinen Haftpflichtversicherung versichern.
  7. Schutz von Dienstleistungen und Eigentum. Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vereinbarung hat der Verkäufer das Eigentum des Käufers, einschließlich das Eigentum, die Ausrüstung und die Immobilien des Käufers, fortlaufend vor Beschädigung, Verletzung oder Verlust zu schützen und alle Durchgänge, Schutzzäune, Beleuchtungen und sonstigen Schutzeinrichtungen bereitzustellen und instand zu halten, die aufgrund behördlicher oder örtlicher Bedingungen erforderlich sind. Falls dem Verkäufer zurechenbar, repariert oder ersetzt der Verkäufer beschädigtes, verletztes oder verloren gegangenes Eigentum des Käufers in dem Umfang, der erforderlich ist, um das Eigentum in den Zustand vor der Beschädigung, Verletzung oder dem Verlust zu versetzen. Der Käufer übernimmt keine Verantwortung für den Verlust, die Beschädigung, die Zerstörung oder den Diebstahl von Eigentum, das sich im Besitz des Verkäufers oder seiner Unterauftragnehmer befindet oder an diese vermietet wurde.
  8. Statusberichte und Zugang. Der Verkäufer stellt dem Käufer auf Anfrage kostenlos einen schriftlichen Statusbericht über die erbrachten, in Ausführung befindlichen und geplanten Dienstleistungen mit Angabe der Fertigstellungstermine zur Verfügung. Der Käufer und seine Vertreter haben jederzeit Zugang zu den Dienstleistungen, unabhängig davon, wo sie erbracht werden, und der Verkäufer muss dem Käufer sicheren Zugang zu den Orten gewähren, an denen die Dienstleistungen erbracht werden. Wenn die Dienstleistungen durch den Käufer oder einen Dritten untersucht, inspiziert oder getestet werden sollen (die "Inspektion"), muss der Verkäufer den Käufer rechtzeitig über seine Bereitschaft zur Inspektion informieren. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich den Inspektionstermin, wobei der Verkäufer jedoch keinen Einwand gegen einen von einer staatlichen oder quasi-staatlichen Behörde festgelegten Inspektionstermin erheben darf. Sollten Dienstleistungen oder damit zusammenhängende Waren ohne Genehmigung oder Zustimmung des Käufers verdeckt werden, werden sie auf Kosten des Verkäufers zur Inspektion freigelegt. Die Kosten für die von Dritten geforderte Inspektion sind vom Verkäufer zu tragen, und Bescheinigungen über eine solche Inspektion und Genehmigung sind vom Verkäufer im Namen des Käufers einzuholen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  9. Beaufsichtigung und Personal des Verkäufers. Der Verkäufer hat während der gesamten Erbringung der Dienstleistungen einen kompetenten Vorgesetzten zu beschäftigen. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer jederzeit die Kontaktdaten des Vorgesetzten mitzuteilen, der rund um die Uhr erreichbar ist, und den Käufer unverzüglich schriftlich über jeden Wechsel des Vorgesetzten zu informieren. Alle der Aufsichtsperson erteilten Anweisungen sind für den Verkäufer so verbindlich, als wären sie ihm selbst erteilt worden. Der Verkäufer hat die Erbringung der Dienstleistungen zu überwachen.
  10. Änderungen der Dienstleistungen. Der Käufer kann den Umfang der Dienstleistungen durch eine schriftliche Anweisung an den Verkäufer ändern, einschließlich der Bestellung zusätzlicher Dienstleistungen oder die Vornahme von Änderungen durch Abänderung, Hinzufügung oder Abzug von Dienstleistungen, ohne dass die Vereinbarung dadurch ungültig wird. Der Verkäufer muss dem Käufer kostenlos ein schriftliches Angebot unterbreiten, in dem die Kosten und andere relevante Informationen bezüglich einer Änderung des Leistungsumfangs aufgeführt sind. Die vom Verkäufer angegebenen Entgelte für die Änderung des Leistungsumfangs dürfen vor der Annahme durch den Käufer für einen Zeitraum von drei (3) Monaten ab dem Datum des Eingangs beim Käufer nicht erhöht werden. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Absatz nicht als Verzicht auf ein Verhalten des Käufers angesehen werden kann. Darüber hinaus stellt ein einmaliger oder mehrmaliger Verzicht des Käufers auf diesen Absatz keinen Verzicht bei einer späteren Gelegenheit dar.
  11. Berichtigung von Dienstleistungen. Für den Fall, dass die aus den Dienstleistungen resultierenden Waren nicht mit den Anweisungen übereinstimmen, ist der Verkäufer verpflichtet, alle nicht konformen Waren unverzüglich aus den Räumlichkeiten des Käufers zu entfernen und die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Anweisungen/Mustern unverzüglich und ohne Kosten für den Käufer zu ersetzen und erneut auszuführen, und er trägt die Kosten für die Herstellung aller Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Anweisungen/Mustern.
  12. Dokumentation. Auf Anfrage stellt der Verkäufer dem Käufer ein Set von Bestandszeichnungen und alle notwendigen Aktualisierungen/Änderungen zur Verfügung, die der Käufer benötigt, um die Waren für die vorgesehenen Zwecke zu nutzen und zu warten, solange er die Waren nutzt. Der Verkäufer liefert zusammen mit den Waren eine Anleitungsdokumentation. Zu dieser Dokumentation gehören Betriebs- und Wartungshandbücher, die mindestens enthalten müssen: Listen von Auftragnehmern und Lieferanten, Gewährleistungen, Schalt- und Steuerpläne, Betriebs- und Wartungsanweisungen sowie Teilelisten.
  13. Gegenseitige Verantwortung der Verkäufer. Verursacht der Verkäufer einem anderen Verkäufer einen Schaden, so hat er diesen unverzüglich und in angemessener Weise einvernehmlich oder auf andere Weise zu regeln, so die Erbringung der Dienstleistungen nicht verzögert wird. Wenn ein solcher anderer Verkäufer den Käufer wegen dem Verkäufer zuzuschreibenden Schadens verklagt, hat der Käufer den Verkäufer zu benachrichtigen, der sich auf eigene Kosten gegen ein solches Verfahren verteidigen muss, und wenn sich daraus ein Urteil gegen den Käufer ergibt, muss der Verkäufer es begleichen und alle dem Käufer entstandenen Kosten tragen und den Käufer schadlos halten. Wenn ein Teil der Leistungen des Verkäufers von ordnungsgemäßen Ausführung oder dem Ergebnis der Leistungen eines anderen Verkäufers abhängt, hat der Verkäufer alle Mängel an diesen Leistungen oder Waren, die sie für die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis ungeeignet machen, zu prüfen und dem Käufer unverzüglich zu melden. Unterlässt der Verkäufer diese Prüfung und Meldung, so gilt dies als Anerkennung der Leistungen und Waren des anderen Verkäufers als tauglich und ordnungsgemäß.
  14. Subauftragnehmer. Falls der Name der Subauftragnehmer nicht als Teil des Angebots des Verkäufers für die Dienstleistungen angegeben wurde, muss der Verkäufer dem Käufer so bald wie möglich nach Erhalt dieser Bestellung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Erbringung der Dienstleistungen, schriftlich die Namen der Subauftragnehmer mitteilen, die bei der Erbringung der Dienstleistungen mitwirken sollen, sowie weitere, die der Käufer anweisen kann, und darf Subauftragnehmer einsetzen, gegen die der Käufer Einwände hat, und der Käufer muss den Verkäufer rechtzeitig über solche Einwände informieren. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass er gegenüber dem Käufer in vollem Umfang für die Handlungen und Unterlassungen der direkt vom Verkäufer beschäftigten Personen sowie für die Handlungen und Unterlassungen seiner Subauftragnehmer und der von diesen direkt oder indirekt beschäftigten Personen verantwortlich ist. Die Vereinbarung begründet keine vertragliche Beziehung zwischen einem Subauftragnehmer und dem Käufer.
  15. Nutzung der Räumlichkeiten des Käufers. Wenn der Verkäufer, seine Beauftragten oder seine Subauftragnehmer die Dienstleistungen auf dem Gelände des Käufers erbringen, hat der seine Ausrüstung, Geräte, die Lagerung von Materialien und die Tätigkeiten Mitarbeiter, Beauftragten und Subauftragnehmer auf Grenzen zu beschränken, die durch Gesetze, Verordnungen, Regeln, Normen, Vorschriften, Genehmigungen oder Anweisungen des Käufers vorgegeben sind, und darf das Gelände des Käufers nicht in unangemessener Weise mit Ausrüstung, Geräten oder Materialien des Verkäufers belasten. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Regeln, Vorschriften und Anweisungen des Käufers durchzusetzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schilder, Werbung, Feuer und Rauchen, Sicherheits- und Schweißverfahren. Der Verkäufer darf keine unsicheren oder ungesunden Arbeitsbedingungen schaffen, denen die Mitarbeiter des Verkäufers oder die Mitarbeiter des Käufers und/oder der Subauftragnehmer ausgesetzt sein könnten, und ist für die Einhaltung aller Arbeits- und Sicherheitsgesetze im Zusammenhang mit den Dienstleistungen verantwortlich. Auf Anforderung des Käufers hat der Verkäufer sanitäre Anlagen bereitzustellen, zu warten und ordnungsgemäß zu entfernen. Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Käufers dürfen keine Fotos von den Räumlichkeiten des Käufers oder den Dienstleistungen gemacht werden, noch darf der Verkäufer zulassen, dass Fotos von Mitarbeitern des Verkäufers, Subauftragnehmer oder anderen Personen, die im Rahmen dieser Vereinbarung beteiligt sind, gemacht werden. Alle genehmigten Fotografien sind Arbeitsprodukte und gehen in das Eigentum des Käufers über, und die Verwendung der Kontrolle des Käufers.
  16. Zustand des Standorts. Bei den Standorten des Käufers handelt es sich um industrielle chemische Produktionsanlagen. Der Verkäufer muss den Kontakt mit den Chemikalien und Ausrüstungen des Käufers sowie mit Chemikalien oder Rückständen, die sich flüssiger oder fester im oder auf dem Boden befinden können, vermeiden, wenn er sich an den Standorten des Käufers aufhält. Der Käufer verfügt über Sicherheitsdatenblätter, die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden. Der Verkäufer ist allein dafür verantwortlich, dass alle notwendigen und angemessenen Sicherheits-, Schulungs- und Verfahrensvorkehrungen vom Verkäufer und seinen Vertretern getroffen werden. Im Falle von Verletzungen oder Krankheiten, in die der Verkäufer oder seine Beauftragten verwickelt sind, hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf Verlangen des Käufers Zugang zu allen Akten, Aufzeichnungen und Berichten zu , die sich im Zusammenhang mit einem solchen Vorfall im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Verkäufers befinden. Der Zugang zum Standort des Käufers zur Erbringung von Dienstleistungen und/oder zur Lieferung von Waren muss von den zuständigen Mitarbeitern des Käufers genehmigt werden.
  17. Reinigung. Wenn der Verkäufer oder seine Subauftragnehmer die Dienstleistungen auf dem Gelände des Käufers erbringen, hat der Verkäufer das Gelände jederzeit von Anhäufungen von Abfallmaterial oder Müll freizuhalten, die vom Verkäufer, seinen Mitarbeitern, Vertretern oder Subauftragnehmer verursacht wurden, und nach Abschluss Dienstleistungen hat der Verkäufer sein gesamtes Abfallmaterial und seinen Müll von Gelände und um das Gelände herum sowie alle seine Werkzeuge, Gerüste und überschüssigen Materialien zu entfernen und das Gelände "besenrein" oder gleichwertig zu hinterlassen, sofern dies nicht genauer festgelegt ist. Im Streitfall ist der Käufer berechtigt, das verbleibende Material und den Müll zu entfernen und die Kosten dem Verkäufer in Rechnung zu stellen oder die Kosten mit der dem Verkäufer zustehenden Abschlusszahlung zu verrechnen.
  18. Rechtsbeziehung. Die Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer ist die eines unabhängigen Unternehmers. Keine der Parteien ist als Vertreter der anderen Partei anzusehen, noch wird hiermit ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Partnerschaft begründet, und keine der Parteien ist befugt, für die andere Partei verbindliche Maßnahmen zu ergreifen.
     
  19. Einhaltung von Gesetzen. Die Zusatzvereinbarung nimmt durch Verweis Bezug auf alle geltenden Gesetze, Regeln, Vorschriften, Verordnungen und Durchführungsverordnungen, einschließlich Umweltgesetze ("Gesetze"), die in irgend einer Weise mit den Dienstleistungen in Zusammenhang stehen, und der Verkäufer hat diese einzuhalten. Genehmigungen und Lizenzen, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, vom Verkäufer einzuholen und zu bezahlen. Wenn der Verkäufer Dienstleistungen erbringt, die gegen die Gesetze verstoßen, trägt der Verkäufer alle Kosten und Aufwendungen, die mit der Änderung oder dem Ersatz dieser Dienstleistungen verbunden sind.
  20. Versicherung. Sofern in Bestellung nicht ausdrücklich anders angegeben, muss der Verkäufer folgende Versicherungen aufrechterhalten:

    1. Haftpflicht- und Arbeitsunfallversicherung des Arbeitgebers gemäß den geltenden Gesetzen.

    2. Umfassende allgemeine Haftpflichtversicherung, die alle Schadenersatzansprüche für Personenschäden oder Todesfälle einschließt, die von anderen Personen als den Mitarbeitern des Verkäufers erlitten werden. Diese Versicherung muss eine Deckungssumme von mindestens zwei Millionen US-Dollar ($2.000.000) pro Schadensereignis und eine Haftpflichtversicherung gegen alle Schadensersatzansprüche für Schäden am Eigentum des Käufers und anderer Parteien in Höhe von mindestens einer Million US-Dollar ($1.000.000) umfassen.

    3. Umfassende allgemeine Haftpflichtversicherung, die alle Ansprüche für vertragliche Haftung, Sachschäden, Personenschäden, Explosions- und Einsturzschäden sowie Produkthaftung und Haftung für abgeschlossene Vorgänge in einer Höhe von mindestens zwei Millionen US-Dollar (2.000.000 $) pro Vorfall abdeckt. Diese umfassende allgemeine Haftpflichtversicherung deckt den Betrieb oder die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen, Material oder Lieferungen, die der Verkäufer zur Erbringung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt 6 bereitstellt.

    4. Für den Fall, dass der Verkäufer bei der Ausführung dieses Auftrags Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen oder andere selbstfahrende Fahrzeuge einsetzt, muss der Verkäufer außerdem eine umfassende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterhalten, die alle Ansprüche abdeckt, die sich aus eigenen, fremden und gemieteten Fahrzeugen ergeben. Diese Versicherung muss eine Deckungssumme von mindestens zwei Millionen US-Dollar ($2.000.000) für eine Person und zwei Millionen US-Dollar ($2.000.000) pro Schadensfall sowie eine Sachschadenversicherung in Höhe von mindestens einer Million US-Dollar ($1.000.000) für den Betrieb solcher Fahrzeuge umfassen.

    5. Wo ein potenzielles Risiko besteht, sollte der Verkäufer eine Versicherung gegen Umweltverschmutzung in Höhe von zwei Millionen US-Dollar (2.000.000 $) pro Vorfall abschließen.

    6. Die in dieser Vereinbarung geforderte umfassende allgemeine Haftpflichtversicherung und die umfassende Kfz-Haftpflichtversicherung sind anlassbezogene Versicherungen.

    7. Bei allen Versicherungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlich sind, muss der Verkäufer den Käufer ausdrücklich als zusätzlichen Versicherten benennen, wobei der Versicherungsschutz Vorrang vor allen anderen dem Käufer zur Verfügung stehenden Versicherungen hat. Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass alle Subauftragnehmer den Käufer als zusätzlichen Versicherten benennen, wobei der Versicherungsschutz Vorrang vor allen anderen dem Käufer zur Verfügung stehenden Versicherungen hat. Ausnahmen vom vollständigen Versicherungsschutz bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Käufers und sind auf dem Versicherungsschein zu vermerken. Besondere Gefahren, die nicht anderweitig versichert sind, werden nach Vereinbarung mit dem Käufer durch einen Zusatz zur Versicherungspolice versichert. Der Verkäufer hat dem Käufer auf Verlangen eine Versicherungsbescheinigung vorzulegen, bevor er mit den Dienstleistungen beginnt oder die Waren liefert. Die Versicherung muss in einer für den Käufer annehmbaren Form abgeschlossen werden und den Versicherer verpflichten, den Käufer mindestens dreißig (30) Tage im Voraus über jede Änderung oder Kündigung zu informieren. Soweit es einen Konflikt zwischen diesem Absatz und dem Absatz "Versicherung" in den AEB gibt, hat dieser Absatz Vorrang.